Urteil Kopien


Schlagworte

Kopien; Betriebskostenabrechnung; Belegeinsicht; Einsichtsrecht

Leitsatz

Dem Vermieter ist der bei einer Versendung von Belegkopien entstehende Kopieraufwand zumutbar, und er kann den Mieter insoweit auch dann nicht auf sein Einsichtsrecht verweisen, wenn sich sein Sitz im Ort des Mietobjekts befindet.

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