Urteil Kopfstimmrecht
Schlagworte
Kopfstimmrecht; Sondereigentum; Stimmrecht
Leitsatz
Bestimmt die als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragene Gemeinschaftsordnung, daß "jeder Eigentümer einer Sondereigentumseinheit in der Eigentümerversammlung eine Stimme" hat, so ist für die Beschlußfassung das Kopfstimmrecht maßgebend.
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