Urteil Konkurs
Schlagworte
Konkurs; Aussonderungsanspruch; Mietkaution; Mietsicherheit; Sicherheit
Leitsatz
I. Im Konkurs des Vermieters von Wohnraum steht dem Mieter ein Aussonderungsanspruch in bezug auf eine Mietkaution zu, die der Vermieter auf Grund eines nach dem 1.1.1983 geschlossenen Mietvertrages erhalten hat, auch wenn er sie zunächst in sein Vermögen überführt und erst später zugunsten des Mieters ein Treuhandkonto errichtet.
II. Im übrigen ergeht ein Rechtsentscheid nicht. (Anm. d. Red.: betrifft die im Vorlagebeschluß unter 2. und 3. gestellten Fragen, siehe Gründe. Dazu übermittelte das Bayerische Oberste Landesgericht folgenden Leitsatz: "Eine Vorlage zum Rechtsentscheid ist unzulässig, wenn die vorgelegte Rechtsfrage zwar im Rahmen eines Wohnraummietverhältnisses auftritt, aber in erster Linie Vorschriften des allgemeinen Mietrechts, des Schuldrechts oder des Allgemeinen Teils des BGB betrifft und es nicht auf Besonderheiten des Wohnraummietrechts ankommt.")
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