Urteil Konkrete Leistungsaufforderung bei unterlassenen Schönheitsreparaturen
Schlagworte
Konkrete Leistungsaufforderung bei unterlassenen Schönheitsreparaturen
Leitsätze
1. Das Setzen einer Nachfrist als Voraussetzung eines Schadensersatzanspruchs gemäß § 326 Abs. 1 BGB a. F. ist unzureichend, wenn sich der Umfang der nach Ansicht des Vermieters vom Mieter noch auszuführenden Arbeiten weder aus dem Schreiben selbst noch aus dem Abnahmeprotokoll entnehmen läßt, auf das das Schreiben Bezug nimmt.
2. Für die Aufforderung an den Mieter zur Bewirkung der Leistung ist es grundsätzlich erforderlich, daß der Vermieter die geforderten Schönheitsreparaturen im einzelnen genau bezeichnet, damit der Mieter erkennen kann, was von ihm gefordert wird.
3. Hat der Mieter vor seinem Auszug Schönheitsreparaturen vorgenommen, und erhebt der Vermieter Beanstandungen, so muß der Vermieter konkrete Mängel darlegen und den beanstandeten Zustand beschreiben, damit der Mieter erkennen kann, inwieweit der Vermieter den Vertrag als nicht erfüllt ansieht.
4. Besteht die Mietsache aus mehreren Räumen, muß genau angegeben werden, in welchen Räumen an welcher Stelle bestimmte Arbeiten auszuführen sind.
5. Fordert der Vermieter mehr als die geschuldete Leistung, ist die Fristsetzung nur wirksam, wenn der Mieter die Erklärung des Vermieters als Aufforderung zur Erbringung der tatsächlich geschuldeten Renovierungsleistung verstehen mußte und der Vermieter zur Abnahme dieser geringeren Leistung bereit ist.
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