Urteil Konkrete Angabe für Räumungsklage
Schlagworte
Konkrete Angabe für Räumungsklage; Zahlungsfrist als befristeter Kündigungsverzicht
Leitsätze
1. Eine Räumungsklage ist nur zulässig (§ 253 Abs. 2 Satz 2 ZPO), wenn der angekündigte Antrag die herauszugebenden Flächen für einen Gerichtsvollzieher lokalisierbar und vollstreckungsfähig bezeichnet.
2. Zur Auslegung einer Zahlungsaufforderung mit Kündigungsandrohung gegenüber einem säumigen Mieter.
(Leitsätze des Einsenders)
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