Urteil Konkrete Angabe für Räumungsklage


Schlagworte

Konkrete Angabe für Räumungsklage; Zahlungsfrist als befristeter Kündigungsverzicht

Leitsätze

1. Eine Räumungsklage ist nur zulässig (§ 253 Abs. 2 Satz 2 ZPO), wenn der angekündigte Antrag die herauszugebenden Flächen für einen Gerichtsvollzieher lokalisierbar und vollstreckungsfähig bezeichnet.

2. Zur Auslegung einer Zahlungsaufforderung mit Kündigungsandrohung gegenüber einem säumigen Mieter.

(Leitsätze des Einsenders)

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