Urteil Konkludenter Mietvertrag mit Ehegatten
Schlagworte
Konkludenter Mietvertrag mit Ehegatten
Leitsätze
1. Zum konkludenten Eintritt eines Ehegatten als weiterer Mieter in den von seinem Ehepartner und dem Vermieter geschlossenen Mietvertrag.
2. Selbst wenn ein Ehegatte den Mietvertrag nicht unterschrieben hat, kann er durch konkludente Willenserklärung Mitmieter werden, indem er gegenüber der Hausverwaltung mietrelevante Erklärungen abgibt, die nach dem objektiven Erklärungswert vom Empfängerhorizont aus dahin zu verstehen sind, daß der Ehegatte eigene Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis begründen wolle. (Leitsatz zu 2 von der Redaktion)
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