Urteil Konkludenter Mietaufhebungsvertrag


Schlagworte

Konkludenter Mietaufhebungsvertrag; Beweislast des Vermieters für ordnungsgemäße Übergabe; unzulässige Klausel über Abschleifen von Parkett im Wohnraummietvertrag

Leitsätze (des Einsenders)

1. Eine uneingeschränkt eingelegte Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil richtet sich im Zweifel gegen alle erfolgreichen Streitgenossen. Ist nur der an erster Stelle des Urteilsrubrums stehende Streitgenosse als Berufungsbeklagter genannt, so ist das Urteil auch gegenüber den anderen angefochten, außer wenn die Berufungsschrift eine Beschränkung erkennen läßt.

2. Eine unwirksame oder zur Unzeit ausgesprochene Kündigung kann grundsätzlich nicht in ein Angebot auf Vertragsaufhebung umgedeutet werden.

3. Nimmt der Vermieter die vorzeitige Kündigung ausdrücklich an, so bietet er damit regelmäßig seinerseits dem Mieter die Aufhebung des Vertrages an. In der stillschweigenden Hinnahme dieser Erklärung durch den Mieter kann in solchen Fällen die Annahme eines Vertragsangebots liegen.

4. Die Klausel "Änderungen und Ergänzungen des Mietvertrages bedürfen der Schriftform" bezieht sich nicht auf den Abschluß eines Mietaufhebungsvertrags.

5. Der Vermieter muß den ordnungsgemäßen Zustand der Mietsache bei Übergabe beweisen.

6. Die Klausel, "Der Mieter übernimmt die Mieträume in dem vorhandenen und ihm bekannten Zustand nach eingehender Besichtigung ... als vertragsgemäß, insbesondere als in jeder Hinsicht bezugsfertig und unbeschädigt mit folgenden Ausnahmen ..." verstößt gegen § 11 Nr. 15 b AGBG.

7. Der Vermieter zweier Mietshäuser ist Unternehmer i. S. d. §§ 14 Abs. 1 BGB, 24 a AGBG. 8. Eine Vertragsklausel, die das Abschleifen und Versiegeln des Parketts dem Wohnraummieter auferlegt, ist wegen unangemessener Benachteiligung und unabhängig von der vereinbarten Ausführungsfrist gemäß § 9 AGBG (jetzt § 307 BGB) unwirksam.

9. Kratzer und Schmarren im Parkett des Eingangsbereichs einer Wohnung sind grundsätzlich vertragsimmanent und als vertragsgemäße Abnutzung zu behandeln.

10. Kann der Vermieter über die Kaution abrechnen, ist der Rückzahlungsanspruch auch dann fällig, wenn bis zu diesem Zeitpunkt noch keine sechs Monate verstrichen sind.

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