Urteil Konkludenter Widerruf eines Maklervertrages, Vertragsanfechtung als Widerruf


Schlagworte

Konkludenter Widerruf eines Maklervertrages, Vertragsanfechtung als Widerruf

Leitsätze

a) Für die Erklärung eines Widerrufs nach § 355 Abs. 1 BGB a.F. braucht der Verbraucher das Wort „widerrufen“ nicht zu verwenden. Es genügt, wenn der Erklärende deutlich zum Ausdruck bringt, er wolle den Vertrag von Anfang an nicht gelten lassen. 

b) In der Anzeige der Verteidigungsbereitschaft im Rechtsstreit liegt keine Widerrufserklärung. Eine im Prozess ausgesprochene Anfechtung einer Vertragserklärung wegen arglistiger Täuschung kann dagegen als Widerruf ausgelegt werden. 

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