Urteil Konkludente Anerkennung von Nachträgen
Schlagworte
Konkludente Anerkennung von Nachträgen
Leitsatz
Ein konkludentes Anerkenntnis von Leistungen im Sinne des § 2 Nr. 8 Abs. 2 Satz 1 VOB/B liegt nicht darin, daß der Auftraggeber einen Sachverständigen oder Architekten mit der Prüfung der Abrechnung dieser Leistungen beauftragt.
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