Urteil Konkludente Änderung der Mietzinsstruktur
Schlagworte
Konkludente Änderung der Mietzinsstruktur
Leitsätze
1. Die im Mietvertrag vereinbarte Inklusivmiete kann auch dadurch in eine Nettokaltmiete mit Betriebskostenvorauszahlungen umgewandelt werden, daß der Mieter mehrfach der Mieterhöhung der Nettokaltmiete zustimmt und Betriebskostenabrechnungen akzeptiert.
2. Ist teilgewerbliche Nutzung vereinbart, so wird der vereinbarte Teilgewerbezuschlag auch dann geschuldet, wenn der Mieter die teilgewerbliche Nutzung aufgegeben hat.
3. Die mit einem zum Wirksamkeitszeitpunkt veralteten Mietspiegel begründete Mieterhöhungserklärung ist nicht deswegen unwirksam, weil zum Wirksamkeitszeitpunkt ein neuer Mietspiegel gilt.
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