Urteil Komplexer Wohnungsbau bei verschiedenen Lizenzträgern/Eigentümern
Schlagworte
Komplexer Wohnungsbau bei verschiedenen Lizenzträgern/Eigentümern
Leitsätze
1. Die für den Restitutionsausschluss des § 5 Abs. 1 lit. c VermG entscheidende geänderte Zweckbestimmung liegt in der Einbeziehung der Grundstücke und Gebäude in eine planerische und städtebauliche, durch eine komplexe Vielfalt der Bebauung und Nutzung gebildete Einheit, die nicht durch die Rückübertragung des in dieser Weise einbezogenen Anwesens gefährdet oder zerstört werden soll. Ob die einheitliche Planung der Baumaßnahmen durch ein oder zwei Lizenzträger durchgeführt wird, ist für diese Beurteilung ohne Belang.
2. Der Zweck des § 5 Abs. 1 Buchst. c VermG, die eingetretene Änderung der Zweckbestimmung durch den komplexen Wohnungsbau nicht durch eine Restitution zu gefährden, hat auch dann seine Rechtfertigung, wenn der Wohnkomplex von vornherein zwei Rechtsträgern bzw. Eigentümern zugeordnet war und sichergestellt ist, dass Zweckbestimmung und Nutzung der Baulichkeiten nicht verändert werden können.
(Leitsätze der Entscheidung entnommen)
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