Urteil komplexer Siedlungsbau
Schlagworte
komplexer Siedlungsbau; Siedlungsbau; Erschließungsmerkmale; Ver- und Entsorgung; Gemeinschaftseinrichtungen; Gemeinschaftsflächen
Leitsatz
Ein Grundstück ist nicht im Sinne des § 5 Abs. 1 Buchst. c VermG im komplexen Siedlungsbau verwendet worden, wenn lediglich eine äußerlich abgegrenzte Mehrheit von Einfamilienhäusern mit den üblichen gemeinsamen Erschließungsmerkmalen (gemeinsame Ver- und Entsorgung; Erschließung durch dieselbe Straße) errichtet wurde. Erforderlich ist darüber hinaus die Entstehung einer Siedlung mit Gemeinschaftseinrichtungen und/oder gemeinschaftlich genutzten Flächen.
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