Urteil Komplettierungskauf


Schlagworte

Komplettierungskauf; Erlösauskehrverpflichtung aus Komplettierungsverkauf; Gemeinde als Verfügungsbefugte (§ 8 VZOG); Kommunales Alteigentum; öffentlich-rechtlicher Restitutionsanspruch auf ein früher gemeindliches Grundstück; redlicher Nutzungsberechtigter; Erbbaurecht; Unmöglichkeit der Wiederbegründung eines Erbbaurechts; Entschädigungsverpflichtung; Entschädigungsfonds; Rückübertragungsausschluss

Leitsatz

§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 EntschG ist nicht anwendbar, wenn der Veräußerungserlös aus einem sogenannten Komplettierungskauf (Hinzuerwerb eines ehemals volkseigenen Grundstücks durch den redlichen Nutzer) vom Entschädigungsfonds wegen Entschädigung für den Ausschluss der Wiederbegründung eines hieran begründeten Erbbaurechts verlangt wird.

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