Urteil Kommunales Finanzvermögen
Schlagworte
Kommunales Finanzvermögen; Zuordnung; Zuordnungsberechtigter; Selbstverwaltungsvermögen; Mülldeponie; Hausmüllentsorgung
Leitsatz
Kommunales Finanzvermögen im Sinne von Art. 22 Abs. 1 Satz 1 EV darf nicht gemäß § 1 Abs. 6 VZOG von Amts wegen, sondern nur gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 VZOG auf Antrag des Zuordnungsberechtigten zugeordnet werden.
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