Urteil Kommunale Einrichtungen
Schlagworte
Kommunale Einrichtungen; Anschluß- und Benutzungszwang für Wasser/Abwasser; eigener Brunnen
Leitsätze
1. Die Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang zur Wasserversorgung bzw. Abwasserentsorgung eines Zweckverbandes kommt nur in atypischen Ausnahmefällen in Betracht; sie wird regelmäßig nicht schon durch eine auf dem Grundstück betriebene oder künftig zu betreibende Kläreinrichtung für das im Haushalt anfallende Schmutzwasser bzw. einen eigenen Brunnen begründet.
2. Die Nutzung eines eigenen Brunnens für die Versorgung mit Trinkwasser setzt voraus, daß das geförderte Wasser Trinkwasserqualität hat.
3. Grundstückskleinkläranlagen sind selbst dann, wenn das in ihnen behandelte Wasser aufgefangen und später für Brauchwasserzwecke verwendet werden soll (Grauwasserbehandlung), keine geschlossenen Wiederaufbereitungsanlagen.
4. Die wasserrechtliche und bauordnungsrechtliche Zulässigkeit und Genehmigungsfreiheit von Kleinkläranlagen berührt den Anschluß- und Benutzungszwang zu zentralen öffentlichen Einrichtungen grundsätzlich nicht.
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