Urteil Komfortzuschlag für das Ausstattungsmerkmal "Bad"


Schlagworte

Komfortzuschlag für das Ausstattungsmerkmal "Bad"; Warmwasserboiler; Komfortzuschlag; Mietermodernisierung; Warmwasserbereiter

Leitsatz

1. Es kann kein Zweifel darüber bestehen, daß ein 25-Liter Warmwasserboiler seine Funktion als Warmwasserbereiter im Sinne von § 2 Abs. 3 12. BMG erfüllt.

2. Der Vermieter darf den Komfortzuschlag gemäß § 2 12. BMG für das Ausstattungsmerkmal Bad auch dann verlangen, wenn der Mieter ein vorhandenes Bad modernisiert hat.

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