Urteil Komfortzuschlag für Bad
Schlagworte
Komfortzuschlag für Bad; Kohlebadeofen; Warmwasserbereiter; Modernisierungszuschlag
Leitsatz
1. Bei einem Kohlebadeofen handelt es sich um einen Warmwasserbereiter im Sinne des § 2 Abs. 3 12. BMG.
2. Auch bei einem modernisierten Bad ist der Mieter verpflichtet, den Komfortzuschlag zu zahlen, wenn die erstmalige Einrichtung vom Vermieter geschaffen worden ist.
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