Urteil Komfortzuschlag für Bad


Schlagworte

Komfortzuschlag für Bad; Wohnwertzuschlag; Altbauwohnraum; Mietpreisbindung; Mietzinserhöhung; Komfortzuschlag; Bad, Kohlebadeofen; Elektroboiler; Warmwasserbereiter; Wertverbesserungszuschlag

Leitsatz

1. Der Wohnwertzuschlag ist verfassungsgemäß.

2. Die Ersetzung eines Kohlebadeofens durch einen Boiler und die Forderung eines Wertverbesserungszuschlages für den Einbau des Boilers schließt den Komfortzuschlag nach § 2 Abs. 2 XII. BMG nicht aus, da eine solche Baumaßnahme nicht die erstmalige Einrichtung eines Bades darstellt.

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