Urteil Komfortzuschlag (Bad)


Schlagworte

Komfortzuschlag (Bad); Wohnwertzuschlag; Modernisierungszuschlag; Altbauwohnraum; Mietpreisbindung; Mietzinserhöhung; Wertverbesserungszuschlag; Gebrauchswerterhöhung; Komfortzuschlag; Wartung der Gastherme; Vorbereitungsmaßnahmen; Gasrohrnetz-Erweiterung

Leitsatz

1. Der Komfortzuschlag für ein Bad gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 XII. BMG entfällt nicht schon deswegen, weil der Mieter vertraglich die Wartung der zur Warmwassererzeugung dienenden Gastherme auf eigene Kosten übernommen hat und auch zur Ausführung von Schönheitsreparaturen vertraglich verpflichtet ist.

2. Der Modernisierungszuschlag gem. § 11 AMVOB ist nur dann gerechtfertigt, wenn durch die Modernisierungsmaßnahme der Gebrauchswert der Mietsache während der Mietzeit nachhaltig erhöht wird; Vorbereitungsmaßnahmen berechtigen daher nicht zur Geltendmachung des Zuschlages.

3. Die Bestimmungen über den Wohnwertzuschlag halten einer verfassungsrechtlichen Überprüfung stand. § 5 Abs. 2 XII. BMG ist hinreichend bestimmt i.S.d. Art. 80 GG. Die Erste Verordnung über Mieterhöhung nach dem XII. BMG vom 1. November 1983 (GVBl. S. 1394) genügt der Ermächtigungsvorschrift des § 5 Abs. 2 XII. BMG.

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