Urteil Komfortzuschlag
Schlagworte
Komfortzuschlag; Wohnwertzuschlag; Altbauwohnraum; Mietpreisbindung; Mietzinserhöhung
Leitsatz
1. Die Kosten für die Schneebeseitigung sind umlagefähige Betriebskosten.
2. Es ist Sache des Vermieters, ab wann er den zum 1. Januar 1983 zulässigen Komfortzuschlag geltend macht.
3. Der Wohnwertzuschlag ist verfassungskonform.
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