Urteil Komfortzuschlag


Schlagworte

Komfortzuschlag; Wohnwertzuschlag; Altbauwohnraum; Mietpreisbindung; Mietzinserhöhung

Leitsatz

1. Die Kosten für die Schneebeseitigung sind umlagefähige Betriebskosten.

2. Es ist Sache des Vermieters, ab wann er den zum 1. Januar 1983 zulässigen Komfortzuschlag geltend macht.

3. Der Wohnwertzuschlag ist verfassungskonform.

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