Urteil Komfort durch Mieterhöhung (hier Badewanne)
Schlagworte
Komfort durch Mieterhöhung (hier Badewanne); Mietpreisbindung, Altbau; Komfortzuschlag; Bad als Ausstattungsmerkmal; Mieterleistung, eigenmächtige; Anschaffung durch den Mieter; Badewanne, Neuanschaffung; Instandhaltungspflicht
Leitsatz
Der Komfortzuschlag nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 XII. BMG ist nicht nach § 2 Abs. 2 Satz 1 XII. BMG ausgeschlossen, wenn sich der Mieter auf eigene Kosten eine neue Badewanne anschafft; dem Anspruch des Vermieters kann auch nicht der Einwand aus § 2 Abs. 2 Satz 3 XII. BMG entgegengehalten werden, wenn der Mieter die Badewanne eigenmächtig angeschafft hat.
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