Urteil Klingel
Schlagworte
Klingel; gewerbliche Nutzung; Keller; Gemeinschaftsordnung; Hauseingangstür; Beseitigungsanspruch
Leitsatz
Eine Regelung der Gemeinschaftsordnung, nach der es dem Teileigentümer eines Kellers gestattet ist, diesen ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer zu gewerblichen Zwecken oder zu Wohnzwecken zu nutzen, beinhaltet die Verpflichtung der übrigen Wohnungseigentümer, die zur Herbeiführung einer solchen Nutzung erforderlichen und vom Teileigentümer insoweit veranlaßten Maßnahmen, einschließlich baulicher Veränderungen des gemeinschaftlichen Eigentums, zu dulden. Dazu gehört auch die Anbringung eines Briefkastens (mit oder ohne Klingelanlage) an der Hauseingangstür. Bestehen allerdings mehrere Möglichkeiten der Gestaltung, brauchen die übrigen Wohnungseigentümer eine Lösung, die ihre Belange in vermeidbarer Weise wesentlich mehr beeinträchtigt als eine andere, nicht hinzunehmen; ihnen steht ein Beseitigungsanspruch zu.
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