Urteil Kleingarten
Schlagworte
Kleingarten; Hauptnutzungsvertrag mit VKSK; kleingärtnerische Nutzung
Leitsatz
Ob ein zwischen dem Eigentümer eines in der ehemaligen DDR gelegenen Grundstücks und dem früheren Kreisvorstand des Verbandes der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter (VKSK) geschlossener "Hauptnutzungsvertrag", durch den das Grundstück dem Kreisvorstand "zum Zwecke der kleingärtnerischen Nutzung und Freizeiterholung" durch seine Mitglieder überlassen wurde, als Kleingartennutzungsverhältnis im Sinne des § 20 a Nr. 1 BKleingG anzusehen ist, bestimmt sich maßgeblich nach der am 3. Oktober 1990 vorherrschenden, tatsächlich ausgeübten Art der Nutzung. Abzustellen ist hierbei auf den Charakter der gesamten Anlage, nicht einzelner Parzellen.
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