Urteil Kleingarten


Schlagworte

Kleingarten; Gemeinschaftsanlagen; Vereinbarung; Nutzung; Dauerwohnungsnutzung

Leitsätze

1. Die Anwendung des BKleingG wird nicht aus der Rechtsnatur des geschlossenen Vertrages abgeleitet, sondern aus der am 3. Oktober 1990 tatsächlich ausgeübten Art der Nutzung ; die Vertragssituation tritt demgegenüber in den Hintergrund.

2. Das zentrale Merkmal eines Kleingartens ist die nicht erwerbsmäßige gärtnerische Nutzung, also die Erzeugung von Obst, Gemüse und anderen Früchten durch Selbstarbeit des Kleingärtners oder seiner Familienangehörigen.

3. Die Zusammenfassung von mehreren Gärten und gemeinschaftlichen Einrichtungen ist ein weiteres wesentliches Begriffsmerkmal, genügt für sich allein jedoch nicht und kann das genannte zentrale Merkmal nicht ersetzen.

4. Für die Feststellung der kleingärtnerischen Nutzung der Parzellen ist auf den Gesamtcharakter der Anlage abzustellen. Das Überwiegen der kleingärtnerischen Nutzung ist bei einem Anteil von wenigstens 20 % der Parzellen, deren wohntaugliche Gebäude zum dauerhaften Wohnen genutzt werden, sehr zweifelhaft.

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