Urteil Klausel über Wiederherstellungsbeschränkungen bei Feuerversicherung
Schlagworte
Klausel über Wiederherstellungsbeschränkungen bei Feuerversicherung; Behördliche Wiederherstellungsbeschränkung und Feuerversicherung
Leitsatz
Die Bestimmung "Behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen bleiben unberücksichtigt" in § 11 Nr. 1 AFB 87 benachteiligt den Versicherungsnehmer wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 9 AGBG, jetzt § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) unangemessen und ist deshalb unwirksam.
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