Urteil Klageerweiterung im Nachverfahren nach Vorbehaltsurteil
Schlagworte
Klageerweiterung im Nachverfahren nach Vorbehaltsurteil
Leitsätze
a) Ein Kläger, zu dessen Gunsten ein Vorbehaltsurteil gemäß § 599 Abs. 1 ZPO ergangen ist, darf in dem sich daran anschließenden Nachverfahren gemäß § 600 Abs. 1 ZPO die Klage erweitern (Anschluss an BGH, Urteil vom 16. Mai 1962 - VIII ZR 48/62, BGHZ 37, 131; RGZ 148, 199).
b) In einem solchen Fall ist der Klagegrund für die im Nachverfahren im Wege der Klageerweiterung eingeführten Ansprüche neu zu prüfen. Die Bindungswirkung des Vorbehaltsurteils gemäß § 599 ZPO reicht nach allgemeinen Verfahrensgrundsätzen nur so weit, als mit diesem Urteil über den Klageanspruch entschieden worden ist (Anschluss an BGH, Urteil vom 2. Februar 1984 - III ZR 13/83, NJW 1985, 496).
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