Urteil Klageerhebung durch gesetzlichen Vertreter der unbekannten Erben, Legitimationsprüfung bei Bestellung als gesetzlicher Vertreter durch staatlichen Hoheitsakt auf Nichtigkeitsgründe beschränkt


Schlagworte

Klageerhebung durch gesetzlichen Vertreter der unbekannten Erben, Legitimationsprüfung bei Bestellung als gesetzlicher Vertreter durch staatlichen Hoheitsakt auf Nichtigkeitsgründe beschränkt

Leitsätze

1. Auch bei äußerlich unrichtiger Bezeichnung ist grundsätzlich das Rechtssubjekt als Partei anzusehen, das nach deren objektivem Sinn betroffen werden soll. Bestehen Zweifel darüber, ist dies nach entsprechendem richterlichen Hinweis zu klären.

2. Unbekannte Erben können als Miterben einen zum Nachlass gehörenden Anspruch auch in gesetzlicher Prozessstandschaft in eigenem Namen für die Erbengemeinschaft geltend machen; sie sind prozessführungsbefugt.

3. Eine aus unbekannten und bekannten Erben bestehende Erbengemeinschaft kann einen Pachtvertrag über eine zum Nachlass gehörende Sache wirksam mit Stimmenmehrheit kündigen, wenn sich die Kündigung als Maßnahme einer ordnungsgemäßen Verwaltung darstellt.

4. Nach § 11 Abs. 1 SchuldRAnpG geht mit Beendigung des Vertragsverhältnisses das nach dem Recht der DDR begründete, fortbestehende Eigentum an Baulichkeiten auf den Grundstückseigentümer über. Dass zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung nicht mehr der Nutzer, sondern ein Dritter Eigentümer aufstehender Baulichkeiten war, ändert nichts an der durch die Vertragsbeendigung gesetzlich zwingend ausgelösten Folge des Übergangs des Eigentums an den Baulichkeiten auf den Grundstückseigentümer; dies gilt auch dann, wenn die Baulichkeiten ursprünglich bei Beginn des Nutzungsverhältnisses als Scheinbestandteile zu qualifizieren waren.

(Leitsätze der Redaktion)

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