Urteil Klagebefugnis für Ehefrau bei Auszug des Ehemannes
Schlagworte
Klagebefugnis für Ehefrau bei Auszug des Ehemannes; Mietminderung einschließlich Betriebskosten; Umfang der Instandhaltungspflicht des Vermieters bei Badverfliesung
Leitsätze
1. Ist der frühere Ehemann schon vor Jahren aus der Wohnung ausgezogen, ist die in der Wohnung verbliebene Ehefrau hinsichtlich mietrechtlicher Ansprüche allein klagebefugt.
2. Die Minderung ist an der Miete einschließlich der Betriebskosten zu berechnen.
3. Der Vermieter erfüllt seine Instandhaltungspflicht nicht dadurch, daß er nach Sanierungsarbeiten nur eine Wand des Bades andersfarbig neu verfliest.
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