Urteil Klage auf zukünftige Mietzinsdifferenz nach vorzeitigem Auszug und Neuvermietung


Schlagworte

Klage auf zukünftige Mietzinsdifferenz nach vorzeitigem Auszug und Neuvermietung; Staffelmiete; Zeitmietvertrag

Leitsätze

1. Der Vermieter kann auf Zahlung erst künftig fällig werdender Mieten u. a. dann klagen, wenn der Mieter ausgezogen ist und die Wohnung nicht mehr nutzen will. 2. Der Abschluß eines über vier Jahre dauernden Mietverhältnisses ist auch dann zulässig, wenn gleichzeitig eine Staffelmiete vereinbart wird. Davon unberührt bleibt das Kündigungsrecht des Mieters gem. § 10 Abs. 2 Satz 6 MHG zum Ende des vierten Jahres.

3. Vermietet der Vermieter nach dem endgültigen Auszug des Mieters die Wohnung im Interesse des Mieters weiter, so kann sich dieser gegenüber dem weiteren Mietzinsanspruch des Vermieters nicht darauf berufen, daß der Vermieter zur weiteren Gebrauchsüberlassung außerstande ist. Dem Vermieter steht vielmehr bis zur Beendigung des Mietverhältnisses die Differenz zwischen der durch die Weitervermietung erzielten und der von dem Mieter geschuldeten Miete zu.

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