Urteil Klage auf künftige Räumung
Schlagworte
Klage auf künftige Räumung; Räumung/Klage auf künftige; künftige Räumung/Klage auf; Klage/auf künftige Räumung; Räumung/künftige
Leitsatz
Eine Klage auf künftige Räumung von Wohnraum ist nur dann zulässig, wenn jedenfalls im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung die Widerspruchsfrist entweder abgelaufen ist, ohne daß die Mieter Widerspruch erhoben haben oder die Gründe zum Widerspruch dargelegt sind, so daß darüber entschieden werden kann.
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