Urteil Klage auf künftige Räumung


Schlagworte

Klage auf künftige Räumung; Räumung/Klage auf künftige; künftige Räumung/Klage auf; Klage/auf künftige Räumung; Räumung/künftige

Leitsatz

Eine Klage auf künftige Räumung von Wohnraum ist nur dann zulässig, wenn jedenfalls im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung die Widerspruchsfrist entweder abgelaufen ist, ohne daß die Mieter Widerspruch erhoben haben oder die Gründe zum Widerspruch dargelegt sind, so daß darüber entschieden werden kann.

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