Urteil Kinderlärm als Mietmangel
Schlagworte
Kinderlärm als Mietmangel
Leitsätze
1. Von Kindern ausgehender Lärm in einer Altbauwohnung ist nur dann ein Mietmangel, wenn das sozialadäquate Maß überschritten wird.
2. Gelegentliche intensive Geräuschbeeinträchtigungen (Rennen und Springen, so dass die Gläser in den Schränken klirren) reichen dafür nicht.
(Leitsätze der Redaktion)
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