Urteil Kinderkarre


Schlagworte

Kinderkarre; Kinderwagen; Treppenhaus; Duldung; Unterlassung

Leitsatz

Hat der Vermieter hinsichtlich des Abstellens einer Kinderkarre im Hausflur dem Mieter seine Duldung erklärt, kann er Unterlassung erst bei Wegfall des Mieterinteresses verlangen. Aus dem Gebot der Rücksichtnahme folgt für den Mieter, daß er Verunreinigungen durch die Kinderkarre im Treppenhaus beseitigen muß.

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