Urteil Kinderheim DDR, Heimeinweisung, Normalkinderheim, Unverhältnismäßigkeit, Ausschluss der Beschwerde bei grobem Missverhältnis


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Kinderheim DDR, Heimeinweisung, Normalkinderheim, Unverhältnismäßigkeit, Ausschluss der Beschwerde bei grobem Missverhältnis

Leitsätze

1. Die Voraussetzungen für einen Beschwerdeausschluss nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 lit. a StrRehaG liegen dann nicht vor, wenn sich die Gründe des angegriffenen Beschlusses nicht zur Frage eines groben Missverhältnisses verhalten.

2. In der DDR war nach dem Verständnis des Ministeriums für Volksbildung familienerhaltenden Maßnahmen gegenüber der Anordnung der Heimerziehung der Vorrang einzuräumen. Die Heimerziehung sollte nur als letztes Mittel angewandt werden, wenn alle anderen Möglichkeiten versagt hatten.

3. Wurde von den DDR-Jugendhilfebehörden Heimerziehung nicht als letztes Mittel angewandt, so dass die Unterbringung in einem Kinderheim (hier: Normalkinderheim) im Ergebnis einen Verstoß gegen das Übermaßverbot darstellt, ist deren Anordnung angesichts der daraus folgenden Konsequenzen als grob unverhältnismäßig und damit als rechtsstaatswidrig anzusehen.

(Leitsätze der Redaktion)

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