Urteil Kinderheim, Sippenhaft, politische Verfolgung der Eltern, Kontaktsperre
Schlagworte
Kinderheim, Sippenhaft, politische Verfolgung der Eltern, Kontaktsperre
Leitsatz
Es ist von einer (unmittelbaren) politischen Verfolgung im Sinne einer Sippenhaft der Betroffenen auszugehen, wenn Kinder im Heim untergebracht wurden, nachdem ihre Eltern versucht hatten, mit ihnen die DDR zu verlassen, und wenn gegenüber Eltern und anderen Verwandten der Aufenthaltsort der Kinder geheim gehalten wurde, die Behörden keinerlei Anstrengungen unternahmen, die Kinder bei Verwandten unterzubringen, und wenn die Kinder während des Heimaufenthalts keine Post an ihre Verwandten verschicken oder Post von diesen empfangen durften.
(Leitsatz der Redaktion)
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