Urteil Keine Zwangsvollstreckung in Treuhandkonto der Hausverwaltung


Schlagworte

Keine Zwangsvollstreckung in Treuhandkonto der Hausverwaltung

Leitsätze

1. Hat der Hausverwalter ein Konto mit dem Zusatz "für Wohnungseigentümergemeinschaft" oder "wegen Eigentumsgemeinschaft" eingerichtet, handelt es sich um ein offenes Treuhandkonto.

2. Die Eigentümergemeinschaft kann eine Zwangsvollstreckung von Gläubigern des Verwalters in das offene Treuhandkonto mit Drittwiderspruchsklage verhindern.

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