Urteil Keine Zwangsvollstreckung in Treuhandkonto der Hausverwaltung
Schlagworte
Keine Zwangsvollstreckung in Treuhandkonto der Hausverwaltung
Leitsätze
1. Hat der Hausverwalter ein Konto mit dem Zusatz "für Wohnungseigentümergemeinschaft" oder "wegen Eigentumsgemeinschaft" eingerichtet, handelt es sich um ein offenes Treuhandkonto.
2. Die Eigentümergemeinschaft kann eine Zwangsvollstreckung von Gläubigern des Verwalters in das offene Treuhandkonto mit Drittwiderspruchsklage verhindern.
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