Urteil Keine Zahlungspflicht des Anliegers bei fehlender und dauerhaft mangelnder Straßenreinigung
Schlagworte
Keine Zahlungspflicht des Anliegers bei fehlender und dauerhaft mangelnder Straßenreinigung; Missverhältnis Leistung und Gegenleistung; Straßenreinigungsentgelte; ordentlicher Rechtsweg; privatrechtlicher Entgeltanspruch; Einordnung in Reinigungsklassen; Äquivalenzprinzip; keine oder ständig schlechte Straßenreinigung; kurzfristiger Ausfall der Reinigungsleistungen
Leitsätze
1. Für Rechtsstreitigkeiten wegen Entgeltforderungen ist in Berlin der ordentliche Rechtsweg gegeben.
2. Die ordentlichen Gerichte gewähren in rechtsstaatlich ausreichendem Maße einen Rechtsschutz gegen die Einordnung einer Straße in eine Reinigungsklasse i. S. der Berliner Verordnung über die Straßenreinigungsverzeichnisse.
3. Das für die Reinigung einer Straße zu zahlende Entgelt darf in keinem offensichtlichen Missverhältnis zu den Leistungen des für die Reinigung Straßenreinigungspflichtigen stehen. Ein Missverhältnis ist anzunehmen, wenn gar nicht gereinigt wird oder der Reinigungszweck verfehlt wird. Eine nur geringfügige Nicht- oder Schlechterfüllung der zu erbringenden Leistung mindert einen Entgeltanspruch in der Regel noch nicht.
4. Anlieger und Hinterlieger schulden grundsätzlich nur dann ein Entgelt, wenn "ihre" Straße gereinigt wird.
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