Urteil Keine Wahrung der Schriftform trotz entgegenstehender Erklärung des Urhebers
Schlagworte
Keine Wahrung der Schriftform trotz entgegenstehender Erklärung des Urhebers; unterschiedliche Erscheinungsformen einer Unterschrift
Leitsatz
Der Beweis für die Wahrung der Schriftform (Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses) ist nicht geführt, wenn andere Schreiben abweichende Unterschriften tragen, auch wenn ein Schriftsachverständiger eine hohe Wahrscheinlichkeit für die Echtheit bestätigt und der Vermieter erklärt, die Kündigung persönlich unterschrieben zu haben.
(Leitsatz der Redaktion)
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