Urteil Keine Vollmacht des WEG-Verwalters für gerichtlichen Vergleich über die Umwandlung von Teileigentum in Wohnungseigentum


Schlagworte

Keine Vollmacht des WEG-Verwalters für gerichtlichen Vergleich über die Umwandlung von Teileigentum in Wohnungseigentum

Leitsätze

1. Die von der Eigentümergemeinschaft erteilte Verfahrensvollmacht des WEG-Verwalters und des von ihm bevollmächtigten Rechtsanwalts in einem Schadensersatzverfahren gegen einen einzelnen Wohnungseigentümer umfaßt nicht die Änderung der Teilungserklärung im Vergleichswege (hier: Umwandlung von Teileigentum in Wohnungseigentum nach §§ 4, 5 WEG). Ein insoweit "unter Widerruf" geschlossener Vergleich ist schwebend unwirksam und bedarf zu seinem Wirksamwerden der Zustimmung aller Wohnungseigentümer.

2. Auch ein bestandskräftiger Mehrheitsbeschluß, mit dem der vollmachtlose Vergleichsschluß über die Änderung der Teilungserklärung genehmigt wird, ersetzt nicht die Zustimmung aller Wohnungseigentümer.

3. Wird in einem von dem Verwalter bzw. Rechtsanwalt geschlossenen Widerrufsvergleich vor dem WEG-Gericht der Widerruf "allen Beteiligten" vorbehalten, so ist im Zweifel jeder Wohnungseigentümer "Beteiligter" und auch allein zum Widerruf berechtigt.

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