Urteil Keine Verzugszinsen bei verspäteter Auszahlung eines Betriebskostenguthabens
Schlagworte
Keine Verzugszinsen bei verspäteter Auszahlung eines Betriebskostenguthabens
Leitsatz
Wenn ein Betriebskostenguthaben verspätet an den Mieter ausbezahlt wird, weil der Vermieter mit der Verpflichtung auf Erstellung einer Betriebskostenabrechnung in Verzug geraten ist, ergibt sich ein Anspruch auf gesetzliche Verzugszinsen auch nicht aus einer entsprechenden Anwendung des § 288 Abs. 1 BGB.
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