Urteil Keine Verrechnung gegen anderweitige Bestimmung des Mieters


Schlagworte

Keine Verrechnung gegen anderweitige Bestimmung des Mieters; keine Verpflichtung zur vorfristigen Betriebskostenabrechnung

Leitsätze

1. Eine vom Mieter veranlasste Zahlung mit dem Zusatz "Miete 4-12/2005" beinhaltet eine Leistungsbestimmung i. S. v. § 367 Abs. 2 BGB.

2. Die Formularklausel in einem gewerblichen Mietvertrag "Der Vermieter kann Zahlungen nach seiner Wahl zunächst auf die bisherigen Kosten und Zinsen und dann auf die ältesten Rückstände verrechnen. Das gilt auch dann, wenn der Mieter eine anderweitige Bestimmung getroffen hat" ist gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. 3. Zinsen und Kosten sind kein Mietzins i. S. des § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB.

4. Der gewerbliche Vermieter ist bei vorzeitigem Auszug nicht zu einer Teilabrechnung über die Nebenkosten verpflichtet.

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