Urteil Keine Verpflichtung zum Betriebskosten-Vorwegabzug bei Obdachlosenpension und Kindergarten im Hause
Schlagworte
Keine Verpflichtung zum Betriebskosten-Vorwegabzug bei Obdachlosenpension und Kindergarten im Hause
Leitsatz
Der Vermieter ist nicht verpflichtet, die Betriebskosten (insbesondere für Wasser und Müll) für eine Obdachlosenpension und einen Kindergarten im Hause gesondert zu erfassen, da ein überdurchschnittlicher Verbrauch durch diese Nutzer nicht erkennbar ist.
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