Urteil Keine Verpflichtung des Mieters/des Untermieters zur Schaffung von Baufreiheit
Schlagworte
Keine Verpflichtung des Mieters/des Untermieters zur Schaffung von Baufreiheit; unzulässiger Abtransport von Einrichtungsgegenständen anlässlich Handwerksarbeiten; Klageänderung
Leitsätze
1. Die Pflicht des Mieters zur Duldung von Modernisierungsarbeiten beinhaltet keine Mitwirkungspflicht des Mieters zur Schaffung von Baufreiheit. Insbesondere ist der Mieter nicht verpflichtet, innerhalb der Wohnung den notwendigen Platz für die Durchführung der Arbeiten zu schaffen. Auch der Umstand, dass der Mieter die Wohnung untervermietet hat, führt nicht dazu, dass er deshalb zur Schaffung von Baufreiheit verpflichtet ist. Der Mieter muss lediglich den Untermieter veranlassen, seinerseits die Durchführung der Arbeiten zu dulden.
2. Eine dem Mieter zurechenbare Pflichtverletzung liegt nicht darin, dass ein Untermieter Beauftragten des Vermieters untersagt, im Rahmen von Modernisierungsarbeiten seine Sachen aus der Wohnung zu tragen, sofern ihm nicht mitgeteilt wird, wo die Sachen hingeschafft werden sollen.
3. Gewährt der Mieter trotz rechtzeitiger Ankündigung und Verpflichtung zur Duldung von Modernisierungsmaßnahmen keinen Zutritt zu seiner Wohnung, haftet er für die zusätzlichen Anfahrtskosten.
4. Die Verpflichtung des Mieters, Modernisierungsarbeiten zu dulden, steht einer Minderung der Miete grundsätzlich nicht entgegen; baut der Vermieter eine Heizung ein und reißt deshalb vorhandene Öfen ab, ist in den Heizmonaten eine Minderungsquote von 60 % angemessen, auch wenn der Mieter die Wohnung nicht nutzt.
(Nichtamtliche Leitsätze)
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