Urteil Keine Verpflichtung des ausgeschiedenen Verwalters, Schuldsaldo eines offenen Treuhandkontos aus eigenen Mitteln auszugleichen
Schlagworte
Keine Verpflichtung des ausgeschiedenen Verwalters, Schuldsaldo eines offenen Treuhandkontos aus eigenen Mitteln auszugleichen
Leitsatz
Der Verwalter ist nach Beendigung der Verwaltertätigkeit den Wohnungseigentümern gegenüber nicht verpflichtet, den Schuldsaldo eines offenen Treuhandkontos, als dessen Inhaber er bezeichnet, das aber treuhänderisch für die Wohnungseigentümer angelegt worden ist, mit eigenen Mitteln auszugleichen.
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