Urteil Keine Vermutung verfolgungsbedingten Vermögensverlustes bei „Mischlingen zweiten Grades”


Schlagworte

Keine Vermutung verfolgungsbedingten Vermögensverlustes bei „Mischlingen zweiten Grades”; verfassungsrechtliche Überprüfung eines Richterspruchs; Erkenntnisse und Erkenntnismittel für Feststellung der Verfolgteneigenschaft; alliiertes Rückerstattungsrecht

Leitsätze

1. Es ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, die Anwendung und Auslegung des Vermögensrechts durch das oberste Fachgericht nach Art einer Superrevisionsinstanz zu überprüfen. Vielmehr beschränkt sich die verfassungsrechtliche Überprüfung eines Richterspruchs darauf, ob er objektiv willkürlich, d. h. unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht.

2. Die Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts für die Beurteilung, ob ein Betroffener dem Kreis der in der NS-Zeit kollektiv Verfolgten angehört habe, seien allein Erkenntnisse und Erkenntnismittel erheblich, die zur Zeit der Herrschaft des Nationalsozialismus zur Verfügung gestanden hätten, ist nachvollziehbar.

3. Selbst wenn sich später die tatsächliche Zugehörigkeit des Betreffenden zu einer Gruppe kollektiv Verfolgter bestätigt, ist es zumindest nicht unvertretbar, anzunehmen, dieser sei im Zeitpunkt des Vermögensverlusts keiner kollektiv empfundenen äußeren oder inneren Zwangslage ausgesetzt gewesen, die angesichts der Wirklichkeit im nationalsozialistischen Unrechtsstaat pauschal die Vermutung einer unter dem Druck dieser Zwangslage erfolgten Weggabe eines Vermögenswerts zu rechtfertigen vermag.

4. Die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts bewegen sich auch nicht außerhalb der Grenzen, die durch die zum alliierten Rückerstattungsrecht entwickelten Grundsätze gezogen sind.

(Leitsätze der Entscheidung entnommen)

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