Urteil Keine Verletzung der Aufsichtspflicht bei unbeaufsichtigtem Spielenlassen von schulpflichtigen Kindern
Schlagworte
Keine Verletzung der Aufsichtspflicht bei unbeaufsichtigtem Spielenlassen von schulpflichtigen Kindern
Leitsatz
Normal entwickelten Kindern im Alter von 7 1/2 Jahren ist im Allgemeinen das Spielen im Freien auch ohne Aufsicht gestattet, wenn die Eltern sich über das Tun und Treiben in großen Zügen einen Überblick verschaffen.
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