Urteil Keine Verlängerung der Räumungsfrist für einen geistig gestörten, gewalttätigen Mieter


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Keine Verlängerung der Räumungsfrist für einen geistig gestörten, gewalttätigen Mieter; kein Räumungsschutz für Möbellagerung

Leitsätze

1. Soweit die Wohnung des Räumungsschuldners zur Unterbringung von Gegenständen wie Möbeln benötigt wird, wird dieser Zweck nicht vom Räumungsschutz-Privileg des § 721 ZPO geschützt.

2. Geht vom Räumungsschuldner aufgrund von massiven und anhaltenden Störungen des Hausfriedens bis hin zu Tätlichkeiten gegenüber Mitmietern eine Gefahr aus, kommt eine Verlängerung einer auch kurzen Räumungsfrist nicht in Betracht.

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