Urteil Keine Verjährung bei arglistigem Verschweigen des Mangels durch Subunternehmer


Schlagworte

Keine Verjährung bei arglistigem Verschweigen des Mangels durch Subunternehmer

Leitsätze

1. Dem Unternehmer kann die Kenntnis eines mit der Prüfung des Werkes beauftragten Mitarbeiters eines Subunternehmers auch dann zuzurechnen sein, wenn er einen Bauleiter zur Überwachung eingesetzt hat.

2. Das ist der Fall, wenn der Mangel auch bei ordnungsgemäßer Bauüberwachung vom Bauleiter nicht wahrgenommen werden kann, weil er bei der Kontrolle der Leistung vom Bauleiter infolge weitergeführter Arbeiten nicht zu bemerken war.

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