Urteil Keine Umwidmung zum Wohnungseigentum durch Einbau von Küche und Bad
Schlagworte
Keine Umwidmung zum Wohnungseigentum durch Einbau von Küche und Bad
Leitsätze
1. Der genehmigte Einbau von Küche und Bad in ein Teileigentum im Dachraum bewirkt keine Umwidmung des Teileigentums in Wohnungseigentum.
2. Ein bestandskräftiger Eigentümerbeschluß, der dem Teileigentümer, dem zugleich eine Wohnung gehört, die dauerhaft separate Nutzung derartiger Dachräume zu Wohnzwecken untersagt, steht auch der Erlaubnis zur Vermietung zu Wohnzwecken an Dritte entgegen.
3. Werden Verwalter und Eigentümergemeinschaft als Antragsgegner auf Zustimmung zur Vermietung von Teileigentum in Anspruch genommen, kann die Passivlegitimation für die Erlaubniserteilung dahingestellt blieben.
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