Urteil Keine Umwandlung von Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum durch Vereinbarung
Schlagworte
Keine Umwandlung von Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum durch Vereinbarung
Leitsätze
1. Beansprucht ein Wohnungseigentümer von den übrigen Wohnungseigentümern Umwandlung von Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum, ist hierfür nicht das Wohnungseigentumsgericht, sondern das Prozeßgericht zuständig.
2 Die Umwandlung von Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum fällt nicht in den Regelungsbereich des § 10 I 2, II WEG, sondern betrifft das sachenrechtliche Grundverhältnis (wie BayObLGZ 1997 Nr. 41 = WM 1997, 5123).
3. Selbst wenn einem Wohnungseigentümer der Dachgeschoßausbau durch Vereinbarung gestattet ist, ergibt sich daraus kein Anspruch auf Änderung des sachenrechtlichen Grundverhältnisses.
Hier endet der kostenfreie Auszug dieses Dokuments.
Sie möchten die vollständigen Urteile (zum großen Teil mit Kommentar und weiterführenden Hinweisen) lesen und jederzeit alle Recherchefunktionen der DoReMi nutzen können?