Urteil Keine überzogenen Anforderungen an Modernisierungsankündigung


Schlagworte

Keine überzogenen Anforderungen an Modernisierungsankündigung; Ersatz transportabler durch feste Dusche; keine unzumutbare Härte bei Übernahme des Wohnkostenanteils durch Jobcenter

Leitsätze

1. Der Vermieter muß in der Modernisierungsankündigung nicht den Ablauf der Arbeiten der einzelnen Gewerke angeben.

2. Ob zu der Mitteilung der zu erwartenden Mieterhöhung auch künftige (durchschnittliche) Betriebskosten gehören, kann offenbleiben. Jedenfalls ist eine Angabe durch den Vermieter dann nicht erforderlich, wenn es sich um Gas- und Stromkosten handelt, für die der Mieter eigene Verträge mit den Versorgungsträgern abgeschlossen hat.

3. Der Einbau einer Dusche mit Innen-WC ist auch dann eine Modernisierungsmaßnahme, wenn vorher eine transportable Duschkabine vorhanden war und die Fläche der Küche dadurch verkleinert wird.

4. Für das Vorliegen einer unzumutbaren Härte ist der Mieter darlegungs- und beweispflichtig.

(Leitsätze der Redaktion)

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